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Porno-Abmahnungen (redtube) – LG Köln: Streaming keine unerlaubte Vervielfältigung

Wie aus der Presse bekannt, wurden mehrere tausend Menschen abgemahnt, weil sie illegal Pornos beim Erotik-Streaming Portal Redtube gesehen haben sollen. Was für Erotik Streaming Kanale gilt, gilt aber auch für Streaming-Portale wie Youtube.

Ob das Ansehen von Video-Streams eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, hat für das Internet grundsätzliche Bedeutung. Besteht die Gefahr, dass ein Internutzer bereits durch das bloße Betrachten eines Video-Streams eine Urheberverletzung begeht, setzt er sich z. B. bei jedem abgerufenen Video auf youtube.de der Gefahr teurer Abmahnungen aus. Ferner hat er es bei vielen Webseiten auch gar nicht in der Hand, ob er das Video ansehen will oder nicht, weil es automatisch mit dem Aufruf der Seite startet.

Nunmehr hat das Landgericht Köln in dem Beschluss vom 24.01.2014 entschieden, dass das bloße Streaming einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung, darstellt. Eine solche Handlung dürfe nach Ansicht des LG Köln, soweit sie nicht auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage beruht, durch das Urheberrechtsgesetz erlaubt sein. Das Landgericht Köln wies aber in seiner Entscheidung darauf hin, dass diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist.

Es bleibt daher abzuwarten, wann der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden hat oder der Gesetzgeber insoweit klare Regelungen schafft. Das Bundesjustizministerium hatte in einer Presseerklärung jedenfalls die gleiche Ansicht wie das Landgericht Köln vertreten.