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Das neue Flensburger Punkte-System

Am 1. Mai 2014 tritt die große Reform des Flensburger Punkte-Systems in Kraft.

Für Verstöße, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, gibt es künftig keine Punkte mehr. Allerdings steigen die Bußgelder für diese Verstöße deutlich. So kostet z. B. das Einfahren in eine Umweltzone ohne Feinstaubplakette künftig 80,00 € statt bisher 40,00 €.

Im Übrigen wird die Eintragungsgrenze für Verkehrsverstöße von 40,00 € auf 60,00 € angehoben. Angehoben werden deshalb auch die Bußgelder für Delikte, die zwar heute unter dieser neuen Eintragungsgrenze liegen, die jedoch für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind; so etwa „Handy-Verstöße“ (von 40,00 € auf 60,00 €).

Es gibt weniger Punkte. Sie verfallen langsamer. Dafür ist der Führerschein schneller weg.

Wie viele Punkte gibt es?

Die Bewertung der eingetragenen Zuwiderhandlungen wird stark vereinfacht. Während es bislang für Ordnungswidrigkeiten 1 bis 4 Punkte und für Straftaten 5 bis 7 Punkte gibt, gelten künftig – ebenfalls abhängig von der Schwere der Tat – folgende Punktezahlen:

●  Ordnungswidrigkeit                                                     1 Punkt

●  Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot         2 Punkte

●  Straftat                                                                              2 Punkte

●  Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis        3 Punkte

Eingetragen werden nur rechtskräftige Bußgeldbescheide, Strafbefehle oder Verurteilungen.

Wie lange bleibt der Eintrag?

Die Punkte entstehen nicht erst mit Rechtskraft, sondern bereits mit dem Tattag. Sie sind für die Berechnung des Punktestandes so lange zugrunde zu legen, wie die Tilgungsfrist für die betreffende Tat läuft.

Anders als bislang verlängert sich die Tilgungsfrist nicht dadurch, dass eine weitere Tat begangen wird. Vielmehr wird jede Eintragung nach Ablauf ihrer Frist automatisch getilgt. Künftig gelten also starre Tilgungsfristen, und zwar abhängig von der Punktezahl:

●  Tat mit 1 Punkt             2,5 Jahre

●  Tat mit 2 Punkten       5 Jahre

●  Tat mit 3 Punkten       10 Jahre

Diese Fristen beginnen mit dem Datum der Rechtskraft, nicht mit dem Begehungsdatum (Tattag). Die Löschung erfolgt allerdings erst nach Ablauf einer einjährigen Überliegefrist. Sie hat den Zweck, feststellen zu können, ob während der Tilgungsfrist eine oder mehrere andere Zuwiderhandlungen begangen worden sind, die zu einem Punktestand geführt hatten, der eine Maßnahme des Fahreignungsbewertungssystems auslöst. Für das Ergreifen einer solchen Maßnahme kommt es nämlich nicht auf das Datum der Rechtskraft, sondern auf das Begehungsdatum an. Eine Maßnahme des Fahreignungsbewertungssystems ist also auch dann zu ergreifen, wenn sich der Punktestand zwischenzeitlich durch Tilgung einer Voreintragung wieder reduziert hat.

Welche Maßnahmen drohen?

Sind 4 oder 5 Punkte angesammelt, erhält der Betroffene eine gebührenpflichtige Ermahnung. Er wird auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und auf die weiteren Stufen des Bewertungssystems hingewiesen.

Wer 6 oder 7 Punkte erreicht, erhält eine gebührenpflichtige Verwarnung. Ein Pflichtseminar, das bislang als zweite Maßnahme vorgesehen war, gibt es nicht mehr. Allerdings wird ab 6 Punkten auch die Teilnahme an einem freiwilligen Fahreignungsseminar mit keinem Rabatt mehr belohnt.

Sind 8 Punkte erreicht, gilt der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es kommt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Was passiert mit alten Eintragungen und Punkten?

Zum 1. Mai werden solche Delikte aus dem Verkehrszentralregister gelöscht, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden, etwa Verstöße gegen Umweltzonen oder Fahrtenbuchauflagen.

Die nicht gelöschten Delikte werden nach folgendem Schema von „alt“ auf „neu“ umgestellt:

1 – 3          ->       1

4 – 5          ->      2

6 – 7          ->      3

8 – 10         ->       4

11 – 13       ->     5

14 – 15       ->       6

16 – 17       ->      7

≥ 18           ->      8

Eintragungen vor dem 01.05.2014 unterliegen für eine fünfjährige Übergangsfrist weiterhin den bisherigen Tilgungsbestimmungen. Es gelten also weiter die bisherigen Tilgungsfristen, d. h. 2 Jahre für Ordnungswidrigkeiten und 5 bzw. 10 Jahre für Straftaten. Auch haben die alten Eintragungen Tilgungshemmung für andere Delikte, die während der Tilgungsfrist begangen und innerhalb der einjährigen Überliegefrist eingetragen werden.

Eintragungen ab dem 01.05.2014 unterliegen ausschließlich dem neuen Recht. Sie haben keine Tilgungshemmung für andere Taten

Hinweis der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen:

 1.      Autofahrer sollten künftig bei jedem einzelnen Punkt überlegen, ob sie ihn hinnehmen oder rechtliche Maßnahmen ergreifen. Denn: Nur rechtskräftige Bußgeldbescheide und gerichtliche Entscheidungen können zu einem Punkteeintrag führen. Das heißt: Wird das Verfahren eingestellt oder endet eine Gerichtsverhandlung mit Freispruch, gibt es auch keine Punkte in Flensburg. Wenn Ihnen ein Verkehrsverstoß zum Vorwurf gemacht wird, sollten Sie deshalb frühzeitig unsere kompetente Hilfe in Anspruch nehmen.

2.      Für Verkehrsverstöße in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Punktereform gilt: Durch das Einlegen eines Rechtsmittels lässt sich auch bei vermeintlich eindeutigen Fällen der Eintritt der Rechtskraft und damit die Eintragung der Tat zumindest hinauszögern. Gerade für „vorbelastete“ Autofahrer kann dies trotz künftig längerer Tilgungsfristen sinnvoll sein, weil bei Eintragungen ab dem 01.05.2014 die Tilgungshemmung wegfällt.

RA Roland Thalmair

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