Gleichgeschlechtliche Lebenspartner bekommen Splitting

In unseren letzten Informationsbriefen haben wir uns schon mehrfach mit der Frage beschäftigt, ob gleichgeschlechtliche Lebenspartner einen An-spruch auf die Anwendung des Splitting-Tarifes bei der Einkommensbesteuerung haben.

Nach dem Gesetzestext ist das Splittingverfahren bei der Ehe und Ehegatten anwendbar. Nach bisheriger Auffassung besteht eine Ehe aus einer Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07. Mai 2013 (2 BvR 909/06) die Nichtanwendbarkeit des Splittingtarifes, die Möglichkeit der Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG auf eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften für verfassungswidrig erklärt.

Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, die Rechtslage umgehend und rückwirkend ab der Einführung des Lebens-partnerschaftsgesetzes zum 01. August 2001 zu ändern.

Am 11. Juni 2013 haben CDU/CSU und FDP den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013“ (Bundestagdrucksache 17/13870) in den Bundestag eingebracht.

Danach wird in § 2 EStG eine Generalnorm eingeführt, nach der man im Ge-setz die Begriffe „Ehegatte und Ehe“ gleichzusetzen hat mit dem Begriff „Lebenspartner und Lebenspartnerschaften“. Das bedeutet, dass überall, wo man im Gesetz „Ehe oder Ehegatte“ liest, diese Regelungen auch auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften anzuwenden sind.

Eine Änderung jeder einzelnen Gesetzesnorm würde zu viel Zeit in Anspruch nehmen und bei weiteren Gesetzesänderungen Stück für Stück nachgeholt, hieß es aus Regierungskreisen. Man hat sich für die Generalnorm entschieden, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts noch vor der Sommerpause umzusetzen.

Hinweis der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen:

Nach dem Entwurf ist die rückwirkende Änderung ab 2001 aber nur auf Fälle anzuwenden, die noch nicht bestandskräftig veranlagt worden sind (§ 52 Abs. 2 a EStG – Entwurf vom 11. Juni 2013).

Wer in der Vergangenheit gegen die Steuerbescheide ab 2001 keinen Ein-spruch eingelegt und die Fälle zum Ruhen gebracht hat, wird von der Neuregelung erst in der Zukunft profitieren können.

Der Finanzausschuss hat am 26. Juni 2013 dem Gesetzentwurf einstimmig zugestimmt.